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1. Name und Sitz des
Vereins
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1.1. |
Der Verein führt den Namen „European Centre of Tort and Insurance
Law“. Die deutsche Übersetzung lautet „Europäisches Zentrum für
Schadenersatz- und Versicherungsrecht". Die Abkürzung lautet „ECTIL“.
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1.2. |
Der Sitz des Vereins ist Wien.
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2.
Zweck
des Vereins
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Der Verein ECTIL, dessen Tätigkeit weder auf die Erzielung von
Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen, noch auf die Führung
eines Gewerbebetriebes gerichtet ist, bezweckt
-
die rechtswissenschaftliche, rechtsvergleichende
und rechtsvereinheitlichende Forschung im Bereich des nationalen,
internationalen und gemeineuropäischen Schadenersatz- und
Versicherungsrechts;
-
die Unterstützung von Forschungsarbeiten auf
diesem Gebiet, insbesondere der Forschungstätigkeit der „European
Group on Tort Law“;
-
die Förderung der Zusammenarbeit unter
Forschern und Forschungseinrichtungen des Schadenersatz- und
Versicherungsrechts sowie mit kooperationsbereiten Unternehmen und Körperschaften;
-
die Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses auf dem Gebiet des Schadenersatz- und Versicherungsrechts.
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3.
Tätigkeiten
zur Verwirklichung des Vereinszweckes
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3.1. |
Dieser
Zweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
-
Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem
Gebiet des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
-
Übernahme und Erteilung von einschlägigen
wissenschaftlichen Forschungsaufträgen;
-
Ausarbeitung von Stellungnahmen, insbesondere zu
gesetzlichen Vorhaben, auf dem Gebiet des Schadenersatz- und
Versicherungsrechts;
-
Ausrichtung von fachspezifischen Veranstaltungen
(Symposien, Kolloquien, Workshops, Vorträge, etc.);
-
Herausgabe von Publikationen;
-
ständige Kommunikation und Kooperation mit
Forschern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Körperschaften
sowie mit Vertretern und Organen der Europäischen Gemeinschaft im
Bereich des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
-
Herstellung und Pflege der Kontakte mit
Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, mit Kreisen der
Wirtschaft sowie mit Körperschaften;
-
Förderung von Dissertationen, Habilitationen
und anderen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des Schadenersatz-
und Versicherungsrechts;
-
Förderung von einschlägigen
Forschungsaufenthalten, insbesondere von jungen Wissenschaftern;
-
Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit
des Vereins und über die Entwicklung der Rechtsordnungen der europäischen
Staaten im Bereich des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
-
Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek zum
nationalen, internationalen und gemeineuropäischen Schadenersatz- und
Versicherungsrecht.
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3.2. |
Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen
Mittel werden durch
-
freiwillige Spenden von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern,
-
Schenkungen und letztwillige Zuwendungen von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
-
Erträgnisse aus Forschungsaufträgen,
Veranstaltungen und Publikationen,
-
Förderleistungen der öffentlichen Hand und
anderer Institutionen
aufgebracht.
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4.
Mitglieder,
Fellows
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4.1. |
Natürliche
Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften können
Mitglieder des Vereins werden. |
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4.2. |
Die
Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder unterstützende
Mitglieder. |
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4.3. |
Ordentliche
Mitglieder sind in der Generalversammlung vertreten (Punkt 7.2).
Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind in der
Generalversammlung nicht vertreten. |
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4.4. |
Unterstützende
Mitglieder tragen zur Erreichung der Ziele des Vereins insbesondere
durch finanzielle Unterstützungen bei. Sie werden über die Aktivitäten
des Vereins und die Forschungsergebnisse informiert. |
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4.5. |
Zu
„Fellows“ können Wissenschafter ernannt werden, die zur
Verwirklichung von Forschungsprojekten des Vereins beitragen. |
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5.
Erwerb
der Mitgliedschaft
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5.1. |
Über
die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag
des Vorstands. |
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5.2. |
Vor
der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern
durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der
Konstituierung wirksam. |
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6.
Beendigung
der Mitgliedschaft
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6.1. |
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß.
Weiters endet die Mitgliedschaft bei physischen Personen mit dem Tod,
bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit.
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6.2. |
Der
Austritt kann jederzeit erfolgen; er muß dem Vorstand mit
eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. |
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6.3. |
Der Ausschluß eines Mitgliedes
kann von der Generalversammlung
-
wegen grober Verletzung der Pflichten aus der Mitgliedschaft oder
-
wegen eines die
Interessen und Ziele des Vereins gröblich schädigenden
Verhaltens
jeweils unter Bekanntgabe der Gründe beschlossen werden.
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7.
Rechte
und Pflichten der Vereinsmitglieder
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7.1. |
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, den Organen des Vereins Vorschläge
zur Förderung des Vereinszwecks zu machen.
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7.2. |
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung des
Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht
allen ordentlichen Mitgliedern zu.
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7.3. |
Die Mitglieder haben
-
die Interessen und das Ansehen des Vereins zu
wahren sowie
-
die GStatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten.
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8.
Organe
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Die Organe des Vereins sind |
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8.1. |
die Generalversammlung,
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8.2. |
der Vorstand („Board of Directors“),
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8.3. |
der Aufsichtsrat („Supervisory Board“).
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9.
Die
Generalversammlung
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9.1. |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung
jedes ordentlichen Vereinsmitgliedes einberufen. Die Einladung ist
zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden und hat den
Zeitpunkt und den Ort der Versammlung zu bezeichnen sowie die
Tagesordnung bekanntzugeben. Eine kürzere Frist ist aus wichtigem
Grund, insbesondere bei dringenden Entscheidungen, zulässig.
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9.2. |
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, tunlichst am Sitz
des Vereins, statt.
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9.3. |
Auf Beschluß des Vorstands, auf Beschluß des Aufsichtsrats oder auf
begründeten schriftlichen Antrag von 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern
ist eine außerordentliche Generalversammlung auf einen Termin binnen 8 Wochen
vom Vorstand einzuberufen. Entspricht der Vorstand diesem Begehren nicht
innerhalb von 4 Wochen, sind diese Organe und Personen selbst zur
Einberufung berechtigt. Ebenso sind sie berechtigt, die Behandlung eines
Gegenstandes in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu
verlangen, wenn dieser in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt.
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9.4. |
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der
Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.
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9.5. |
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn zum einberufenen Termin
mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder
vertreten ist. Sollte eine Generalversammlung zu diesem Termin nicht
beschlußfähig sein, so ist 30 Minuten zuzuwarten. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Generalversammlung beschlußfähig, auch wenn nur ein
Sechstel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
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9.6. |
Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihre
Vertretungsorgane oder andere Bevollmächtigte vertreten. Ein
Vereinsmitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen, der sich durch eine schriftliche Vollmacht oder die Einladung
zur Generalversammlung ausweist.
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9.7. |
Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes
bestimmen. Jedes anwesende oder vertretene ordentliche Vereinsmitglied
hat eine Stimme.
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9.8. |
Die Beschlußfassung gemäß Punkt 10. lit. f erfolgt nach den
Bestimmungen des Punktes 18.1. Beschlüsse gemäß Punkt 10. lit. e bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei der Beschlußfassung gemäß Punkt 10. lit. b sind
Vereinsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands sind, nicht
stimmberechtigt.
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9.9. |
Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu
verfassen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die
gefaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen
ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu
unterzeichnen. Jedem ordentlichen Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine
Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
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10.
Zuständigkeiten
der Generalversammlung
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Der Generalversammlung obliegt die Beschlußfassung über
a)
die Wahl und Abberufung des Vorstands bzw.
einzelner Vorstandsmitglieder;
b)
die Entlastung des Vorstands;
c)
die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des
Aufsichtsrats;
d)
den Ausschluß eines Mitglieds;
e)
die Änderung der Statuten;
f)
die Auflösung des Vereins.
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11.
Der
Vorstand („Board of Directors“)
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11.1.
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Der Vorstand besteht aus
-
dem Vorsitzenden („executive director“),
-
zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
(„executive vicedirectors“),
-
zwei weiteren Mitgliedern.
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11.2. |
Zu Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des Vereins sowie
Organwalter und Dienstnehmer von Mitgliedern des Vereins gewählt
werden. |
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11.3. |
Die Funktionsperiode des Vorstands endet mit der
dritten ordentlichen, auf die Bestellung folgenden Generalversammlung.
Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
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11.4. |
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von einem seiner Stellvertreter tunlichst unter Bekanntgabe einer
Tagesordnung einberufen. |
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11.5. |
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend oder
vertreten ist. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen
Umlaufverfahren gefaßt werden, es sei denn, ein ablehnendes
Vorstandsmitglied verlangt die Einberufung einer Sitzung. |
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11.6. |
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
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11.7. |
Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei
Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
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11.8. |
Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt
durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 11.3.), durch Abberufung
(Punkt 11.9.) oder Rücktritt (Punkt 11.10.).
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11.9. |
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands mit sofortiger
Wirkung abberufen.
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11.10.
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Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands
wirksam.
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12.
Aufgaben
des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
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12.1.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
Realisierung der Forschungsprojekte,
Organisation von Forschungsmeetings und sonstigen Veranstaltungen des
Vereins, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Aufbau der
Bibliothek;
b)
Vorschlag zur Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
c)
Vorschlag zur Aufnahme von „Advisory
Members“ des Aufsichtsrats (Punkt 15.) und von „Fellows“ (Punkt
4.5.);
d)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereins;
e)
Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen
und außerordentlichen Generalversammlungen;
f)
Erstellung der Tätigkeitsvorschau und des
Voranschlags für das folgende Vereinsjahr sowie eines Tätigkeitsberichts
und Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr.
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12.2. |
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
vertritt den Verein nach außen.
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12.3. |
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Bei Gefahr im Verzug ist der
Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
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13. Der Aufsichtsrat („Supervisory Board“)
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13.1. |
Aufsichtsratsmitglieder werden durch die
Generalversammlung gewählt.
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13.2. |
Die Wahl des Aufsichtsrats hat in der Weise zu
erfolgen, daß
a)
mindestens 4 Vertreter von Unternehmen, Körperschaften
oder Personen, die den Verein finanziell unterstützen, sowie
b)
dieselbe Anzahl an Wissenschaftern
im Aufsichtsrat vertreten
sind.
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13.3. |
Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats endet mit
der dritten ordentlichen, auf die Wahl folgenden Generalversammlung.
Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
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13.4. |
Die Aufsichtsratsmitglieder wählen aus der
Mitte ihrer wissenschaftlichen Mitglieder (Punkt 13.2. lit. b) einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
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13.5. |
Die Generalversammlung kann den gesamten
Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats aus wichtigem
Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
vorzeitig abberufen.
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13.6. |
Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand zu richten und von diesem der Generalversammlung zur
Kenntnis zu bringen. Die Rücktrittserklärung wird 4 Wochen nach
ihrem Einlangen beim Vorstand wirksam, wenn die Generalversammlung den Rücktritt
nicht früher zur Kenntnis nimmt.
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13.7. |
Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich
zu einer Sitzung, tunlichst am Sitz des Vereins, zusammen. Auf
schriftlichen Antrag des Vorstands oder der Hälfte der
Aufsichtsratsmitglieder hat eine Sitzung ehestmöglich stattzufinden.
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13.8. |
Die Einberufung zur Sitzung hat der
Aufsichtsratsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter
oder der Vorstandsvorsitzende, schriftlich vorzunehmen. Die Einberufung
ist zumindest 14 Tage vor dem Tag der Sitzung zu versenden. Eine kürzere
Frist ist aus wichtigem Grund zulässig.
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13.9. |
Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der
Aufsichtsratsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
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13.10.
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Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle
Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens
die Hälfte, darunter jeweils mindestens ein Mitglied gemäß Punkt
13.2. lit. a und lit. b anwesend ist. Aufsichtsratsmitglieder können
sich vertreten lassen. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen
Umlaufverfahren gefaßt werden, es sei denn, ein ablehnendes
Aufsichtsratsmitglied verlangt die Einberufung einer Sitzung.
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13.11.
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Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
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13.12.
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Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu
verfassen; aus ihr müssen die Teilnehmer, die Gegenstände der
Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit
zu ersehen sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu
unterfertigen. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist eine Abschrift der
Niederschrift zu übermitteln, selbst wenn es an der Sitzung nicht
teilgenommen hat.
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14.
Aufgaben
des Aufsichtsrats
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Die
Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
a)
Entscheidungen über Forschungsprojekte,
Zeitplan zu ihrer Durchführung, Finanzierung des Vereins und sonstige
Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Vereinstätigkeit;
b)
Genehmigung der Tätigkeitsvorschau und des
Voranschlags für das folgende Vereinsjahr sowie des Tätigkeitsberichts
und des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Vereinsjahres;
c)
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern und unterstützenden Mitgliedern des Vereins;
d)
Bestellung von weiteren wissenschaftlichen
Beratern („Advisory Members“) (Punkt 15.) sowie von
wissenschaftlichen Projektmitarbeitern („Fellows“) (Punkt 4.5.);
e)
Beratung des Vorstands sowie Anregung und
Vorbereitung von Beschlüssen der Generalversammlung;
f)
Förderung der Aufgaben des Vereins und der Tätigkeiten
zur Verwirklichung des Vereinszwecks (Punkt 2.).
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15.
Weitere
Berater des Aufsichtsrats: „Advisory Members“
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15.1. |
Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des
Vorstands weitere wissenschaftliche Berater, sogenannte „Advisory
Members“, bestellen.
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15.2. |
Den „Advisory Members“ kommt die Beratung
des Aufsichtsrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Punkt 14.) zu.
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15.3. |
„Advisory Members“ sind zu Sitzungen des
Aufsichtsrats wie Aufsichtsratsmitglieder zu laden.
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16.
Rechnungsprüfer
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Die Vertreter im Aufsichtsrat
von Unternehmen, Körperschaften oder Personen, die den Verein
finanziell unterstützen (Punkt 13.2. lit. a), können zur Überprüfung
des Rechnungsabschlusses und zur Kontrolle der finanziellen Gebarung des
Vereins einen Rechnungsprüfer bestellen und abberufen. |
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17. Schlichtung von
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
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17.1. |
Unbeschadet der Bestimmung von Punkt 10. sind
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis von einem Schiedsgericht
beizulegen:
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17.2. |
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen
zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 4
Wochen dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Person als Schiedsrichter
namhaft macht; nach Verständigung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden
innerhalb von 7 Tagen bestimmen die namhaft gemachten Schiedsrichter
eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt innerhalb
von 4 Wochen keine Einigung über den Vorsitzenden zustande, entscheidet
zwischen den von jedem Schiedsrichter vorgeschlagenen Vorsitzenden das
Los.
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17.3. |
Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei
Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das
Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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18. Auflösung des
Vereins
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18.1. |
Der Beschluß über die freiwillige Auflösung
des Vereins (Punkt 10. lit. f) bedarf einer ausdrücklichen Anordnung
dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung. Zur gültigen Beschlußfassung
über diesen Gegenstand ist weiters erforderlich, daß mindestens die Hälfte
aller ordentlicher Vereinsmitglieder in der Generalversammlung anwesend
oder vertreten ist; weiters bedarf der Beschluß einer Mehrheit von 3/4
der abgegebenen gültigen Stimmen.
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18.2. |
Gleichzeitig mit der Beschlußfassung
über die freiwillige Auflösung des Vereins ist auch über die
Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.
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18.3. |
Das Vereinsvermögen darf bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Vereinszweckes nur an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO
als gemeinnützig anzusehende Institution gleich welcher
Rechtsform übertragen werden, und zwar mit der Auflage, daß
das Vermögen für gleiche oder ähnliche Zwecke, wie dies in
den vorliegenden Statuten vorgesehen ist,
verwendet wird. |
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18.4. |
Die Auflösung des Vereins
ist der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen schriftlich anzuzeigen und im
Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
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